Weil sie die Selbsttests ihrer Schülerinnen und Schüler nicht anleiten und beaufsichtigen wollte, zog eine Lehrerin aus Coesfeld vor das Verwaltungsgericht Münster – und verlor. Es gebe keinen Anspruch auf eine „Nullrisiko-Situation“ in der Schule, so das Gericht in einem Eilbeschluss, der per Pressemitteilung veröffentlichte wurde. Ein allumfassender Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage könne nicht sichergestellt werden, befanden die Richter.
Richter: Kein Anspruch auf eine „Nullrisiko-Situation“ an der Schule
Geklagt hatte eine Lehrerin, die an einer Schule im Kreis Coesfeld in Nordrhein-Westfalen arbeitet. Ihre Begründung: Sie werde zu einer Tätigkeit verpflichtet, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikation liege, argumentierte die Frau. Vielmehr sei die Testaufsicht auf dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege anzusehen, so die Lehrerin. Zudem sei sie nicht geimpft und bei der Aufsicht deshalb einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. In dem Urteil heißt es: Die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler verletze die Pädagogin nicht in ihren Rechten. Aus dem beamtenrechtlichen Anspruch auf Fürsorge durch den Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch darauf, an der Schule eine „Nullrisiko-Situation“ anzutreffen. Ein allumfassender Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage könne nicht sichergestellt werden.
Die Frau habe außerdem nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der Aufsicht einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sei, urteilten die Richter. Die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht reduziere das Risiko einer Erkrankung auf ein für die Antragstellerin hinnehmbares Maß. Auch die Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht von Lehrern umfasse die Durchführung von Selbsttests. Von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheitspflege könne daher keine Rede sein. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Lehrerin kann innerhalb von zwei Wochen dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW einlegen. (Az.: 5 L 276/21 vom 3. Mai)