Urteil: Privater Samenspender darf Umgang mit Kind verlangen

Nach einer privaten Samenspende kann der leibliche Vater auch dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn es mit seiner Zustimmung von der Lebensgefährtin der Mutter adoptiert wurde. Das teilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit. Bei Samenspenden über eine offizielle Samenbank ist gesetzlich von vornherein ausgeschlossen, dass der Spender seine Stellung als Vater später geltend machen kann. Kommt der Spender aus dem privaten Umfeld der Mutter, ist die Sache hingegen komplizierter.

Samenspender will regelmäßigen Kontakt

In dem konkreten Fall geht es um ein 2013 geborenes Kind, mit dem der leibliche Vater bis 2018 Kontakt hatte. Dabei war immer eine der Mütter anwesend. 2018 wollte der Mann mit dem Kind längere Zeit allein zu Hause sein, was die rechtlichen Eltern ablehnten. Der Kontakt brach wenig später ab. Nun möchte der Mann das Kind alle 14 Tage aus der Betreuung abholen und den Nachmittag mit ihm verbringen. Mit einer entsprechenden Klage hatte er vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg – für ein Umgangsrecht gebe es in seinem Fall keine Rechtsgrundlage.

Gericht: Samenspender wie jeden andere Mann behandeln

Das sehen die obersten Familienrichterinnen und -richter des BGH anders: Nach ihrer Entscheidung ist der Samenspender wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert ist. Das heißt, er hat laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Umgangsrecht, wenn er „ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat“ und „der Umgang dem Kindeswohl dient“. Ob dies hier der Fall ist, muss das Kammergericht nun noch einmal prüfen. Der BGH betonte, dass auch das inzwischen siebenjährige Kind nach seiner Meinung gefragt werden muss.
(AZ: XII ZB 58/20)

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