Über einen Fall, der unter Gürtellinie geht, musste nun das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf entscheiden. Ein 24-jähriger Mann aus Kleve, dem 2003 im Alter von fünf Jahren wegen einer diagnostizierten Phimose operativ die Vorhaut am Penis entfernt wurde und der darunter bis heute leidet, kann von dem behandelnden Urologen keine 30.000 Euro Schmerzensgeld verlangen, hat jetzt der für Arzthaftungsrecht zuständige achte Zivilsenat des OLG entschieden und damit die Klage zurückgewiesen.
Kläger verweist auf Salbentherapie und verlangt 30.000 Euro Schmerzengeld
Dem Kläger war als fünfjähriges Kind wegen einer diagnostizierten hochgradigen Phimose die Vorhaut entfernt worden. Bei einer Phimose handelt es sich um eine Vorhautverengung. Nach eigenen Angaben leidet er noch heute an den Folgen. Aus Sicht des Klägers hätte eine Salbentherapie, wie sie heute üblich sei, ausgereicht. Darüber hätten seine Eltern aufgeklärt werden müssen. Deshalb verlangte er von dem behandelnden Urologen und dem Träger des betreffenden Krankenhauses 30.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht Kleve hatte die Klage im April vergangenen Jahres abgewiesen. Die Berufung am OLG blieb nun ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass die seinerzeit gestellte Diagnose nicht richtig gewesen sei. Auch seien keine Behandlungsfehler nachgewiesen worden. Auch Aufklärungspflichten seien nicht verletzt worden. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu. Dagegen kann der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Az I-8 U 165/20