Für eine Klassenfahrt, die wegen der Corona-Pandemie von der Schule storniert wurde, muss der lippische Reiseveranstalter den vollen Reisepreis von knapp 10.000 Euro zurückzahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem nun veröffentlichten Urteil (Az. 22 U 33/21) entschieden. Der Senat gab damit der Trägerin der Schule, einer Stiftung aus dem niedersächsischen Vechta, recht.
Erste Klage vom Landgericht Detmold abgewiesen
Zunächst landete der Fall vor dem Landgericht Detmold, das die Klage der Stiftung abwies – mit der Begründung, dass die Schülerinnen und Schüler Vertragspartner des Reiseveranstalters gewesen seien und nicht die Stiftung (Az. 01 O 153/20). Das OLG fand jedoch in den Umständen der Vertragsabwicklung und in der Korrespondenz Hinweise darauf, dass die Buchung auch aus der Sicht des Veranstalters im Namen der Schule beziehungsweise der Stiftung erfolgt war.
Stornierung der Reise wegen Corona
Die Lehrerin einer Schule aus dem niedersächsichen Wilhelmshaven hatte Anfang 2020 für Mitte März eine Klassenfahrt nach Liverpool gebucht. Den Preis in Höhe von fast 10 000 Euro zahlte die Stiftung. Drei Tage vor Abreise stornierte die Lehrerin die Reise. Der Veranstalter erstattete allerdings nur einen Betrag von knapp 1000 Euro. Die Stiftung verklagte das Unternehmen daraufhin auf Rückzahlung des Restbetrags. Aus ihrer Sicht hätte der gesamte Betrag erstattet werden müssen, weil die Reise wegen der Corona-Lage in England abgesagt werden musste.
Urteil des OLG ist unanfechtbar
Das OLG sah dies genauso. Denn es habe ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden, weil in Liverpool das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht gewesen sei. Entscheidend sei insbesondere gewesen, dass zum Zeitpunkt der Stornierung bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Virus um einen neuartigen Krankheitserreger handele, der akute Atemwegserkrankungen hervorrufe, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen könnten, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder, wie heute, einen Impfstoff gegeben habe.
Nach Angaben von Gerichtssprecher Martin Brandt ist das Urteil unanfechtbar. Für eine Revision sei der Streitwert zu gering.